Begünstigung

Begünstigung
Be|gụ̈ns|ti|gung 〈f. 20
1. Bevorzugung, Förderung
3. 〈Rechtsw.〉 Beistand nach der Tat
● jmdn. wegen \Begünstigung verurteilen

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Be|gụ̈ns|ti|gung, die; -, -en:
a) das Begünstigen;
b) (Rechtsspr.) wissentlicher Beistand, Unterstützung des Täters, Hilfe nach einer Straftat:
jmdn. wegen B. verurteilen.

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Begünstigung,
 
1) Strafrecht: die nach Begehung einer rechtswidrigen Tat dem Täter oder Teilnehmer geleistete Hilfe zur Sicherung der Vorteile der Tat; wird nach § 257 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet; doch darf die Strafe nicht schwerer sein als die für die begünstigte Tat (Vortat) angedrohte Strafe. Die Tathandlung, die den Tatbestand der Begünstigung erfüllt, liegt zeitlich nach der Vortat; dadurch unterscheidet sie sich von der Beihilfe. Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist; doch gilt das nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
 
In Österreich wird die Strafvereitelung als Begünstigung bezeichnet und nach § 299 StGB bestraft, während die Begünstigung unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei nach § 164 StGB geahndet wird. Auch in der Schweiz wird unter der Bezeichnung Begünstigung die Strafvereitelung bestraft (Art. 305 StGB).
 
 2) Versicherungswesen: Bezugsberechtigung.
 

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Be|gụ̈ns|ti|gung, die; -, -en: a) das Begünstigen; b) (Rechtsspr.) wissentlicher Beistand, Unterstützung des Täters, Hilfe nach einer Straftat: jmdn. wegen B. verurteilen; Sagen Sie dem Gericht endlich die Wahrheit, oder Sie setzen sich selbst der Gefahr aus, wegen B. des Täters angeklagt zu werden (Prodöhl, Tod 148).

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Begünstigung — Begünstigung, Vergehen, dessen sich schuldig macht, wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Täter oder Teilnehmer wissentlich Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu entziehen, oder um ihm die Vorteile des Verbrechens oder …   Kleines Konversations-Lexikon

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